D4: Abnahme der Software durch das PdV und Absprache zum kontinuierlichen Monitoring

Abschnitt D: Test & Inbetriebnahme

Voraussetzung

  • Das PdV und weitere relevante Stakeholder:innen haben Kenntnis über den aktuellen Stand der Software und die neuen Funktionalitäten erhalten und konnten Rückfragen stellen.

  • Alle Stakeholder:innen haben ein gemeinsames Verständnis, welche Funktionalitäten neu entwickelt wurde.

  • Das PdV hat die Software in Bezug auf relevante Qualitätskriterien bewertet.

Aktion

  • Sofern die Software-Anwendung den Anforderungen des PdV entspricht, wird sie vom PdV abgenommen und vom Gremium zur Inbetriebnahme freigegeben.

  • Es wird von den relevanten Akteur:innen (u.a. PdV und PO) definiert, wie die Anforderungen des PdV im kontinuierlichen Monitoring berücksichtigt werden und entsprechende Absprachen in einem Software-Inbetriebnahme-Abkommen festgehalten. Es wird spezifiziert, wer bei der Überschreitung von Schwellenwerten oder dem Auftreten von Fehlern benachrichtigt wird. Dabei kann das Monitoring entweder vom PdV übernommen oder in bestehende unternehmensinterne Strukturen integriert werden.

  • Falls das PdV beim kontinuierlichen Monitoring nicht eingebunden wird, ist die Arbeit des Gremiums offiziell abgeschlossen und es wird feierlich aufgelöst.

Ergebnis

  • Die Software-Anwendung wurde nach Beendigung der Test- und Anpassungsphase vom PdV überprüft und abgenommen.

  • Absprachen zum kontinuierlichen Monitoring der Software wurden in einem Software-Inbetriebnahme-Abkommen festgehalten.

  • Sofern das PdV nicht im Monitoring involviert wird, wurde das Gremium feierlich aufgelöst.

Auditierungsfragen

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